DSGVO: Schonfrist endet am 31. Dezember 2018

Die DSGVO bleibt ein aktuelles Thema: Am 31. Dezember 2018 endet die Schonfrist, in der unterlassene Meldungen der Kontaktdaten eines Datenschutzbeauftragten nicht als Datenschutzverstöße verfolgt oder geahndet werden.

Sind Sie eigentlich schon auf der sicheren Seite? Datenschutz hat oberste Priorität! Stellen Sie sich der Herausforderung – wir unterstützen Sie dabei. Sprechen Sie uns an!

Wir kümmern uns rechtssicher um alles, was Sie in Ihrem Unternehmen als Arbeitgeber, Auftragnehmer und Dienstleister beim Datenschutz beachten müssen. Wir erarbeiten gemeinsam mit unseren Kunden Maßnahmenkataloge und stellen fest, was getan werden muss. Unser Mitarbeiter Dr. Frank Buschmann ist DEKRA-geprüfte Fachkraft für Datenschutz und kann für Sie die Aufgaben eines externen Datenschutzbeauftragten übernehmen.

Alle Vorteile eines externen Datenschutzbeauftragten:

  • Der externe Datenschutzbeauftragte blickt von außen objektiv und unbefangen auf Ihr Unternehmen.
  • Der externe Datenschutzbeauftragte kann Expertenwissen einbringen, ist immer auf dem aktuellsten Stand und kann ggf. unternehmensrelevante Änderungen der DSGVO schnell und effektiv umsetzen.
  • Der externe Datenschutzbeauftragte verfügt über eine höhere Akzeptanz und Durchsetzungsvermögen im Unternehmen. Interessenkonflikte mit anderen Bereichen, Projekten oder Mitarbeitern sind nicht gegeben. Ein interner Datenschutzbeauftragter darf hingegen keinen Interessenkonflikten unterliegen, was in der Praxis oftmals problematisch ist.
  • Ein externer Datenschutzbeauftragter genießt keinen Kündigungsschutz. Die Unternehmen selbst können die Vertragslaufzeiten bestimmen.
  • Eine zuvor vertraglich fest vereinbarte Kostenstruktur ermöglicht eine präzise Kalkulation.

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